Gesetzliche Einrichtung vom Reichsamt des Innern
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    Zum 27.02.2011 wurde das Reichsamt des Innern, ehemals Kanzleramt im Deutschen Kaiserreich mit Erhard Lorenz in der Funktion als Staatssekretär des Innern besetzt.
    Hier die Veröffentlichung im Amtsblatt


    Auf Vorschlag des Reichskanzlers ging es am  24. Dezember 1879 durch kaiserlichen Erlaß aus dem Reichskanzleramt hervor.

    Als Bundesbehörde kümmerte es sich um alle inneren Verwaltungsangelegenheiten, war aber dem Reichskanzler unmittelbar unterstellt. Der Sitz des Amtes befand sich in Berlin, seine Leitung unterstand einem Staatssekretär, der von 1881 bis 1916 stets zusätzlich das Amt des Vizekanzlers inne hatte.

    Der gesetzliche Amtssitz (immer noch Fremdbesetzt)

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Die Reichsämter im Deutschen Kaiserreich, auch Reichsbehörden genannt, waren diejenigen Ämter oder Behörden, die sich federführend um die Geschäfte des Reiches kümmerten. Ihnen stand der Reichskanzler vor, der einziger Minister im Kaiserreich war, während die Reichsbehörden mit Ausnahme des Reichseisenbahnamtes von weisungsgebundenen Staatssekretären geleitet wurden. Sie sind deshalb nicht mit den heutigen Ministerien vergleichbar, statt von einer echten Reichsregierung sprach man von einer Reichsleitung. Erst ab 1914 trafen sich die Verantwortlichen der einzelnen Reichsämter unter Vorsitz des Reichskanzlers regelmäßig zu gemeinsamen Sitzungen.

Nach der Reichsgründung 1871 existierten mit dem Reichskanzleramt und dem Auswärtigen Amt zunächst nur zwei Reichsämter. Diese Einteilung orientierte sich am Norddeutschen Bund, der mit dem Bundeskanzleramt und dem Auswärtigen Amt ebenfalls nur zwei sogenannte Bundesbehörden kannte. Ein Jahr später wurde mit der Kaiserlichen Admiralität ein drittes Amt geschaffen, das von den Marineministerien der Seeuferstaaten die Verantwortung für die Marine übernahm.

Im Zuge der fortschreitenden Entwicklung des Kaiserreichs erhielt das Reichskanzleramt als zentrale Behörde immer mehr Aufgaben, die es kaum noch allein bewältigen konnte. Dies zwang Reichskanzler Otto von Bismarck dazu, einzelne Abteilungen auszugliedern und selbständige Reichsämter zu schaffen:

Reichseisenbahnamt (1873)
Generalpostmeister (1876-1880) bzw. Reichspostamt (ab 1880) Reichskanzleramt fürElsaß-Lothringen (1876-1879) bzw. das
Ministerium für Elsaß-Lothringen (ab 1879)
Reichsjustizamt (1877)
Reichsschatzamt (1879)

Am 24.Dezember 1879 wurde das nunmehr von einem Großteil seiner Aufgaben befreite Reichskanzleramt in Reichsamt des Innern umbenannt. Damit war die oberste Reichsverwaltung nahezu vollständig ausgebaut.

Unter Kaiser Wilhelm II. kam es zu neuen Veränderungen bei den Reichsämtern. Aus der Kaiserlichen Admiralität ging 1889 das Reichsmarineamt hervor, 1907 wurde die Kolonialabteilung im Auswärtigen Amt in ein eigenes Reichskolonialamt überführt. Während des Ersten Weltkrieges verlor das Reichsamt des Innern weitere Aufgaben an das Kriegsernährungsamt, das 1916 eingerichtet, 1917 zur Reichsbehörde und 1918 in Reichsernährungsamt umbenannt wurde, sowie an das Reichswirtschaftsamt (ab 1917).

Ein zentrales Reichsmilitäramt hat es im Kaiserreich nie gegeben. Die Verantwortlichkeit lag bei den einzelnen Kriegsministerien der Länder Bayern, Sachsen, Württemberg und vor allem Preußen, dem sich diesbezüglich alle anderen Staaten angeschlossen hatten.

Reichsämter, sind im Deutschen Reich diejenigen Behörden, welche die Geschäfte des Reichs führen und ihre Autorität unmittelbar von der Reichsgewalt ableiten. Aller höchster Erlaß vom 03.08.1871
Nach ausdrücklicher Bestimmung der
Reichsverfassung vom 16. April 1871 (Art. 18) werden alle bei den einzelnen Reichsämtern angestellten Beamten (Reichsbeamte) der Regel nach, und wofern nicht anderweitig gesetzliche Bestimmungen vorliegen, von dem Kaiser ernannt als dessen Gehilfen bei der Reichsverwaltung sie erscheinen.
Es erhalten jedoch nur die Mitglieder der höhern Reichsamtes ihre Bestallung unmittelbar von dem Kaiser, ebenso diejenigen Reichsbeamten, welche nach ihrer dienstlichen Stellung denselben vorgehen oder gleichstehen, wie die Botschafter, Gesandten, Ministerpräsidenten und Geschäftsträger, ebenso auch die Reichskonsule. Die Anstellungsurkunden der übrigen Reichsbeamten werden im Namen des Kaisers vom Reichskanzler oder von den durch denselben dazu ermächtigten Reichsbeamten erteilt.

Der Reichskanzler ist der alleinige verantwortliche Minister des Reichs. Er ist für jeden Zweig der Reichsverwaltung der oberste Chef. Nach sachlichen Rücksichten sind nämlich die einzelnen Reichsgeschäfte verschiedenen Reichsämtern überwiesen, an deren Spitze wiederum besondere Vorstände (Staatssekretäre, Chefs, Vorsitzende, Präsidenten, Direktoren) stehen; aber diese sind sämtlich dem Reichskanzler untergeordnet, welcher der alleinige Reichsbeamte mit politischer Verantwortlichkeit ist. Doch kann für denselben ein Stellvertreter ernannt, und es können auch die Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten Reichsamt mit der Stellvertretung desselben in ihrem Geschäftskreis ganz oder teilweise beauftragt werden.

An dieser Stelle sei folgendes erwähnt. Wir beziehen uns bezüglich des Reiches bewußt und völkerrechtlich absolut korrekt auf das 1871 gegründete Deutsche Reich und nicht auf das ab 1919 stetig fremdverwaltete Reich. Es geht bei unseren Handlungen nicht darum, wieder in die Zeit vor 1919 zurückzukehren, sonderen es geht uns darum die seit November 1918 gegen Völkerrecht und Staatsrecht aufgebaute Privatisierung unserer Heimat neu zu ordnen und als souveräner Staat dem deutschen Volk die staatliche Sicherheit zu gewährleisten. Es ist nicht nur unser Recht, sondern unsere Pflicht wieder als freies Volk in einem freien Staat in friedlicher Nachbarschaft mit allen Völkern zu leben.
Im Jahre 2010 erleben wir das 96. Jahr indem die sogenannte friedliche Nachbarschaft durch Lügen, Staatsterrorismus und Ausbeutung vorgetäuscht wird
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Unsere Weltnetzseite soll dem Deutschen Volk als Orientierung dienen, angelehnt an das durch zwei Weltkriege und vier Fremdverwaltungen ausgebeutete Deutsche Reich. Das neu einzurichtende Reich, wird mit absoluter Sicherheit nicht einer Fremdverwaltung entsprechen, es wird auch nicht einem Reich der Gewalt und Macht entsprechen.

Nachdem der alte Deutsche Bund infolge des Deutschen Krieges im Jahre 1866 aufgelöst worden war, trat an seine Stelle der Norddeutsche Bund, Verfassung vom 26. Juli 1867. Derselbe erweiterte sich zum Deutschen Reich durch die Verträge zwischen dem Norddeutschen Bund und den Großherzogtümern Baden und Hessen (15. November 1870), dem Königreich Bayern (23. November 1870) und dem Königreich Württemberg (25. November 1870), deren Ratifikation am 29. Januar 1871 in Berlin ausgetauscht worden waren, nachdem König Wilhelm I. von Preußen in Versailles, am 18. Januar 1871 durch Proklamation an das Deutsche Volk die erblich Würde eines Deutschen Kaisers angenommen hatte. An die Stelle jener Verträge trat die Verfassungsurkunde für das Deutsche Reich vom 16. April 1871, welche mit dem 4. Mai 1871 in Kraft getreten ist.